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   LAG Rheinland-Pfalz, 25.01.2023 - 7 Sa 148/22   

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LAG Rheinland-Pfalz, 25.01.2023 - 7 Sa 148/22 (https://dejure.org/2023,5065)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25.01.2023 - 7 Sa 148/22 (https://dejure.org/2023,5065)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25. Januar 2023 - 7 Sa 148/22 (https://dejure.org/2023,5065)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 44 Abs 1 TVöD BT-V, § 1 Abs 2 Nr 13 TGV, § 9 Abs 1 S 1 TGV, § 242 BGB
    Verfall eines Anspruchs auf Trennungsgeld

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 05.08.1999 - 6 AZR 752/97

    Berufung auf eine Ausschlussfrist als unzulässige Rechtsausübung bei Veranlassung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 25.01.2023 - 7 Sa 148/22
    Wird die Frist zur Geltendmachung des Grundanspruchs versäumt, erlischt der Anspruch auf Trennungsgeld (Nr. 1001 der Dienstvorschrift A-2212/1 zur Anwendung der Trennungsgeldverordnung) insgesamt, also aus Anlass derselben dienstlichen Maßnahme auch für die Zukunft (BAG 05.08.1999 - 6 AZR 752/97 - Rn. 12 mwN., juris; VG Köln 20.02.2019 - 23 K 4964/17 - Rn. 29 mwN., juris).

    Das wird angenommen, wenn der Arbeitgeber durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen dem Arbeitnehmer die Geltendmachung des Anspruchs oder die Einhaltung der Frist erschwert oder unmöglich gemacht hat (VG Aachen 03.07.2014 - 1 K 2507/13 - Rn. 24, juris) bzw. an objektiven Maßstäben gemessen den Eindruck erweckt hat, der Arbeitnehmer könne darauf vertrauen, dass der Anspruch auch ohne Wahrung der Ausschlussfrist erfüllt werde (BAG 05.08.1999 - 6 AZR 752/97 - Rn. 14 mwN., juris).

    In diesen Fällen setzt sich der Arbeitgeber in Widerspruch zu seinem eigenen früheren Verhalten, wenn er den Verfall geltend macht und so aus dieser Untätigkeit des Arbeitnehmers einen Vorteil ziehen will (BAG 05.08.1999 - 6 AZR 752/97 - Rn. 14 mwN., juris; 22.01.1997 - 10 AZR 459/96 - Rn. 15 mwN., juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG 15.12.2016 - 6 AZR 578/15 - Rn. 16 mwN.; 05.08.1999 - 6 AZR 752/97 - Rn. 15 mwN., juris; 22.01.1997 - 10 AZR 459/96 - Rn. 17 mwN., juris) muss von einem Arbeitnehmer verlangt werden, dass er sich darüber, ob ein vermeintlicher Anspruch berechtigt ist, selbst informiert.

    Die Unkenntnis über die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen eines tariflichen Anspruchs ist für dessen Verfall aufgrund einer tariflichen Ausschlussfrist rechtlich unbeachtlich (BAG 05.08.1999 - 6 AZR 752/97 - Rn. 15 mwN., juris).

    Auch im Bereich des öffentlichen Dienstes ist es Sache des Arbeitnehmers, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, in welchen Formen und Fristen er seine Ansprüche geltend zu machen hat (BAG 15.12.2016 - 6 AZR 578/15 - Rn. 16 mwN.; 05.08.1999 - 6 AZR 752/97 - Rn. 17 mwN., juris; 22.01.1997 - 10 AZR 459/96 - Rn.19 mwN., juris).

    Das Berufen des Arbeitgebers auf eine Ausschlussfrist verstößt in der Regel nicht einmal deswegen gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), weil es dem Arbeitnehmer auf dessen Frage eine unzutreffende Auskunft über das Bestehen eines Anspruchs gegeben hat (BAG 05.08.1999 - 6 AZR 752/97 - Rn. 17 mwN., juris; 22.01.1997 - 10 AZR 459/96 - Rn. 17, juris; vgl. auch VGH München 29.06.2022 - 24 ZB 22.1216 - Rn. 14, juris).

  • BAG, 22.01.1997 - 10 AZR 459/96

    Ausschlußfrist - Treu und Glauben

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 25.01.2023 - 7 Sa 148/22
    Das Bundesarbeitsgericht führe in seinen Entscheidungen vom 15.12.2016 - 6 AZR 578/15 - und vom 22.01.1997 - 10 AZR 459/96 - aus, dass eine unrichtige ungünstige Auskunft nicht zu einer Änderung der grundsätzlichen Risikoverteilung führen könne.

    In diesen Fällen setzt sich der Arbeitgeber in Widerspruch zu seinem eigenen früheren Verhalten, wenn er den Verfall geltend macht und so aus dieser Untätigkeit des Arbeitnehmers einen Vorteil ziehen will (BAG 05.08.1999 - 6 AZR 752/97 - Rn. 14 mwN., juris; 22.01.1997 - 10 AZR 459/96 - Rn. 15 mwN., juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG 15.12.2016 - 6 AZR 578/15 - Rn. 16 mwN.; 05.08.1999 - 6 AZR 752/97 - Rn. 15 mwN., juris; 22.01.1997 - 10 AZR 459/96 - Rn. 17 mwN., juris) muss von einem Arbeitnehmer verlangt werden, dass er sich darüber, ob ein vermeintlicher Anspruch berechtigt ist, selbst informiert.

    Auch im Bereich des öffentlichen Dienstes ist es Sache des Arbeitnehmers, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, in welchen Formen und Fristen er seine Ansprüche geltend zu machen hat (BAG 15.12.2016 - 6 AZR 578/15 - Rn. 16 mwN.; 05.08.1999 - 6 AZR 752/97 - Rn. 17 mwN., juris; 22.01.1997 - 10 AZR 459/96 - Rn.19 mwN., juris).

    Das Berufen des Arbeitgebers auf eine Ausschlussfrist verstößt in der Regel nicht einmal deswegen gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), weil es dem Arbeitnehmer auf dessen Frage eine unzutreffende Auskunft über das Bestehen eines Anspruchs gegeben hat (BAG 05.08.1999 - 6 AZR 752/97 - Rn. 17 mwN., juris; 22.01.1997 - 10 AZR 459/96 - Rn. 17, juris; vgl. auch VGH München 29.06.2022 - 24 ZB 22.1216 - Rn. 14, juris).

    Wenn er gleichwohl der ungünstigen Auskunft seiner Arbeitgeberin glaubt und es unterlässt, den Anspruch rechtzeitig und formgerecht geltend zu machen, so ist das sein Risiko und kann nicht zulasten der Arbeitgeberin gehen (BAG 22.01.1997 - 10 AZR 459/96 - Rn. 18, juris).

  • BAG, 15.12.2016 - 6 AZR 578/15

    Ausschlussfrist - Schadenersatz für Erteilung falscher Auskunft

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 25.01.2023 - 7 Sa 148/22
    Das Bundesarbeitsgericht führe in seinen Entscheidungen vom 15.12.2016 - 6 AZR 578/15 - und vom 22.01.1997 - 10 AZR 459/96 - aus, dass eine unrichtige ungünstige Auskunft nicht zu einer Änderung der grundsätzlichen Risikoverteilung führen könne.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG 15.12.2016 - 6 AZR 578/15 - Rn. 16 mwN.; 05.08.1999 - 6 AZR 752/97 - Rn. 15 mwN., juris; 22.01.1997 - 10 AZR 459/96 - Rn. 17 mwN., juris) muss von einem Arbeitnehmer verlangt werden, dass er sich darüber, ob ein vermeintlicher Anspruch berechtigt ist, selbst informiert.

    Auch im Bereich des öffentlichen Dienstes ist es Sache des Arbeitnehmers, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, in welchen Formen und Fristen er seine Ansprüche geltend zu machen hat (BAG 15.12.2016 - 6 AZR 578/15 - Rn. 16 mwN.; 05.08.1999 - 6 AZR 752/97 - Rn. 17 mwN., juris; 22.01.1997 - 10 AZR 459/96 - Rn.19 mwN., juris).

    Da die rechtzeitige Geltendmachung auch nach einer fehlerhaften Auskunft des Arbeitgebers weiterhin in die Risikosphäre des Arbeitnehmers fällt, kann sich der Arbeitgeber in dieser Konstellation ungeachtet einer von ihm fehlerhaft erteilten Auskunft grundsätzlich auf den Verfall der Ausschlussfrist berufen (BAG 15.12.2016 - 6 AZR 578/15 - Rn. 26).

    Über einen etwaigen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte wegen unzutreffender Auskunftserteilung, der nur dann in Betracht käme, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer entweder auf ausdrückliches Verlangen nach Informationen falsch informiert oder wenn er ihn im Rahmen von Verhandlungen über Vertragsänderungen, die der Arbeitgeber initiiert hat, falsch berät (§ 280 Abs. 1 iVm. § 241 Abs. 2 BGB; vgl. BAG 15.12.2016 - 6 AZR 578/15 - Rn. 19 ff.), hatte die Kammer nicht zu entscheiden, da ein solcher nicht streitgegenständlich ist.

  • VG Aachen, 03.07.2014 - 1 K 2507/13

    Trennungsgeld; Umzugskostenvergütungszusage; Ausschlussfrist; Treu und Glauben;

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 25.01.2023 - 7 Sa 148/22
    Zudem soll der Dienstherr davor geschützt werden, noch nach unverhältnismäßig langer Zeit mit Anträgen auf Leistung von Trennungsgeld belastet zu werden (VG Bayreuth 19.12.2017 - B 5 K 16.410 - Rn. 16 mwN.; VG Köln 20.02.2019 - 23 K 4964/17 - Rn. 31 mwN., juris; VG Aachen 03.07.2014 - 1 K 2507/13 - Rn. 22, juris).

    Grundsätzlich ist der öffentliche Arbeitgeber nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung auch verpflichtet, gegenüber Besoldungs- und Versorgungsansprüchen und sonstigen Ansprüchen auf Dienstbezüge den Ablauf einer Ausschlussfrist bzw. die Einrede der Verjährung geltend zu machen (VG Aachen 03.07.2014 - 1 K 2507/13 - Rn. 24, juris).

    Das wird angenommen, wenn der Arbeitgeber durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen dem Arbeitnehmer die Geltendmachung des Anspruchs oder die Einhaltung der Frist erschwert oder unmöglich gemacht hat (VG Aachen 03.07.2014 - 1 K 2507/13 - Rn. 24, juris) bzw. an objektiven Maßstäben gemessen den Eindruck erweckt hat, der Arbeitnehmer könne darauf vertrauen, dass der Anspruch auch ohne Wahrung der Ausschlussfrist erfüllt werde (BAG 05.08.1999 - 6 AZR 752/97 - Rn. 14 mwN., juris).

  • VG Köln, 20.02.2019 - 23 K 4964/17
    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 25.01.2023 - 7 Sa 148/22
    Zudem soll der Dienstherr davor geschützt werden, noch nach unverhältnismäßig langer Zeit mit Anträgen auf Leistung von Trennungsgeld belastet zu werden (VG Bayreuth 19.12.2017 - B 5 K 16.410 - Rn. 16 mwN.; VG Köln 20.02.2019 - 23 K 4964/17 - Rn. 31 mwN., juris; VG Aachen 03.07.2014 - 1 K 2507/13 - Rn. 22, juris).

    Er hat somit ein berechtigtes Interesse an klaren Verhältnissen (VG Köln 20.02.2019 - 23 K 4964/17 - Rn. 31 mwN., juris).

    Wird die Frist zur Geltendmachung des Grundanspruchs versäumt, erlischt der Anspruch auf Trennungsgeld (Nr. 1001 der Dienstvorschrift A-2212/1 zur Anwendung der Trennungsgeldverordnung) insgesamt, also aus Anlass derselben dienstlichen Maßnahme auch für die Zukunft (BAG 05.08.1999 - 6 AZR 752/97 - Rn. 12 mwN., juris; VG Köln 20.02.2019 - 23 K 4964/17 - Rn. 29 mwN., juris).

  • VGH Bayern, 29.06.2022 - 24 ZB 22.1216

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem beamtenrechtlichen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 25.01.2023 - 7 Sa 148/22
    Das Berufen des Arbeitgebers auf eine Ausschlussfrist verstößt in der Regel nicht einmal deswegen gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), weil es dem Arbeitnehmer auf dessen Frage eine unzutreffende Auskunft über das Bestehen eines Anspruchs gegeben hat (BAG 05.08.1999 - 6 AZR 752/97 - Rn. 17 mwN., juris; 22.01.1997 - 10 AZR 459/96 - Rn. 17, juris; vgl. auch VGH München 29.06.2022 - 24 ZB 22.1216 - Rn. 14, juris).
  • VG Bayreuth, 19.12.2017 - B 5 K 16.410

    Ausschlussfrist für Trennungsgeld

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 25.01.2023 - 7 Sa 148/22
    Zudem soll der Dienstherr davor geschützt werden, noch nach unverhältnismäßig langer Zeit mit Anträgen auf Leistung von Trennungsgeld belastet zu werden (VG Bayreuth 19.12.2017 - B 5 K 16.410 - Rn. 16 mwN.; VG Köln 20.02.2019 - 23 K 4964/17 - Rn. 31 mwN., juris; VG Aachen 03.07.2014 - 1 K 2507/13 - Rn. 22, juris).
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